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Finanz- und Beitragsordnung Drucken

§1 Deckung der Aufwendungen

Die Aufwendungen von “future! - Die junge Alternative” werden durch ordentliche und außerordentliche Beiträge, Einnahmen und Zuwendungen gedeckt.

§2 Beiträge

(1) Ordentliche Beiträge sind Mitgliedsbeiträge.

(2) Außerordentliche Beiträge sind:

a. Sonderbeiträge aus bestimmten Anlässen (Umlagen)
b. Spenden.

§3 Einnahmen und Zuwendungen

sind:

(1) Erlöse aus wirtschaftlichen Unternehmungen.

(2) Einnahmen bei Veranstaltungen.

(3) Zuwendungen aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen.

(4) sonstige Einnahmen.

§4 Beitragsregelung

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann auf dem Parteitag verändert werden.

(2) Die Partei kann in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge auf Antrag erlassen, ermäßigen oder stunden. Verantwortlich dafür ist der Sprecherbeirat.

(3) Jedes Mitglied hat regelmäßig einen Beitrag zu entrichten.

(4) Es gibt keine Aufnahmegebühr.

(5) Es wird ein monatlicher Mindest-Mitgliedsbeitrag von 3,50 Euro erhoben. Schüler zahlen monatlich 1,- Euro. Rentner, ALG2, Studenten, Berufsschüler/Azubis, Wehr- und Zivildienstleistende und Teilnehmer des FSJ und FÖJ entrichten einen monatlichen Beitrag in Höhe von 2,- Euro.

(6) Der Monatsbeitrag ist für 6 Monate im Voraus pünktlich bis zum 20. Januar bzw. 20. Juli zu zahlen. Fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so gilt der darauf folgende Wochentag als Stichtag. Bei Überweisungen zählt der Tag der Auftragsabgabe.

(7) Einmal entrichtete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

§5 Beitragsverteilung

Sollten Regional- oder Kreisverbände gegründet werden, entscheidet der Parteitag über die Verteilung der Beiträge.

§6 Öffentliche Sammlungen

Öffentliche Sammlungen im ganzen Land bedürfen der Zustimmung des Sprecherrates.

§7 Umlagen

Der Parteitag kann in besonderen Fällen beschließen, dass für eine begrenzte Zeit ein Beitrag zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag erhoben wird.

§8 Etatbeschlüsse

(1) Der Beschluss des Sprecherrates über den Etat ist zu Beginn des Rechnungsjahres zu fassen.

(2) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§9 Beschaffung von Finanzmitteln

(1) Der/die Schatzmeister/in ist für die Beschaffung der finanziellen Mittel der Partei verantwortlich, die für die politische und organisatorische Arbeit der Partei erforderlich sind.

(2) Der/die Schatzmeister/in kann im Einvernehmen mit dem gesamten Sprecherrat alle Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um ein optimales Spendenaufkommen zu gewährleisten.

§10 Finanzplan

(1) Der jährliche Finanzplan ist unter Verantwortung des Sprecherrates auszuarbeiten und dem Sprecherbeirat zur Bestätigung vorzulegen.

(2) Die Deckung unabweisbarer zusätzlicher Ausgaben bedarf der Zustimmung des Schatzmeisters und des/der Vorsitzenden.

(3) Sonstige während des Haushaltsjahres notwendig werdende Änderungen des Finanzplanes bedürfen eines vom Schatzmeister zu beantragenden Beschlusses des Sprecherrates.

§11 Rechenschaftsberichte

(1) Neben dem jährlichen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen aufgrund des vierten Abschnitts des Parteiengesetzes legen der/die Schatzmeister/in und die Kassenprüfer dem Sprecherrat auch einen Rechenschaftsbericht über die Ausgaben vor. Über beide fasst der Sprecherrat Beschluss.

(2) In jedem Jahr wird dem Sprecherrat vom/von der Schatzmeister/in und den Kassenprüfern der für den Parteitag bestimmte Rechenschaftsbericht über die Entwicklung der Finanzen der Partei zur Beschlussfassung vorgelegt. Danach ist der Bericht Gegenstand der Prüfung durch den Sprecherbeirat.

(3) Der Sprecherbeirat untersucht, ob die Ausgabenwirtschaft sinnvoll vorgenommen worden ist.

(4) Der Sprecherrat legt den von ihm beschlossenen Bericht und den Prüfungsbericht des Sprecherbeirates dem Parteitag vor.

(5) Der Sprecherbeirat hat die finanziellen Angelegenheiten der Partei zu überwachen und kann jederzeit Prüfungen vornehmen. Er hat den Kassenbericht des Sprecherrates vor dem Parteitag zu prüfen und dem Parteitag darüber zu berichten.

§12 Schlussbestimmungen

(1) Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt mit dem 01. Januar 2009 in Kraft. Die Finanz- und Beitragsordnung ist Bestandteil der Parteisatzung.

(2) Änderungen dieser Finanz- und Beitragsordnung können nur vom Parteitag mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Letzte Aktualisierung ( Montag, 12 Januar 2009 )
 
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