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§1 Anwendungsbereich Diese Sprecherbeiratsordnung regelt gemäß §8 der Satzung als deren Bestandteil alle Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Gliederungen, sowie das Schiedsverfahren verbindlich für die gesamte Partei. §2 Zusammensetzung des Sprecherbeirates (1) Der Sprecherbeirat setzt sich zusammen aus: a. einem/einer Vorsitzenden b. mindestens einem Stellvertreter (2) Der Sprecherbeirat wird nach §8 der Satzung alle 2 Jahre oder bei Ausscheiden eines Mitgliedes neu gewählt. Wiederwahl ist möglich. (3) Mitglieder des Sprecherbeirates dürfen weder Mitglieder des Sprecherrates noch Beschäftigte der Partei sein. (4) Der Sprecherbeirat ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (5) Mit mindestens 3 Mitgliedern ist der Sprecherbeirat entscheidungsfähig. Ein/eine verhinderte/r Vorsitzende/r kann durch eine/n Stellvertreter/in vertreten werden. Maßnahmen gegen Gebietsverbände §3 Art Auflösung ist die einzige Maßnahme gegen Gebietsverbände. §4 Gründe Die Ordnungsmaßnahmen nach §2 der Satzung sind gegen Gebietsverbände, die in ihren Beschlüssen und in ihrem politischen Wirken erheblich gegen die Grundsätze des Programms oder die Satzung verstoßen, zulässig. §5 Zuständigkeiten und Verfahren (1) Ordnungsmaßnahmen sind gemäß §4 Abs. 2 der Satzung nur vom Parteitag mit einer Zweidrittelmehrheit zu beschließen. (2) Dem Vorstand des betroffenen Gebietsverbandes ist auf dem Parteitag die Möglichkeit zu geben, zu der Sache Stellung zu nehmen. §6 Berufungsmöglichkeit Gegen die in §3 genannten Ordnungsmaßnahmen ist die Anrufung des Sprecherbeirates zulässig. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder §7 Art Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind der Ausschluss aus der Partei und das Entbinden von Ämtern. §8 Gründe Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Grundsätze oder die Satzung einschließlich aller dazugehörigen Regelungen verstößt. §9 Zuständigkeiten und Verfahren (1) Über den Ausschluss entscheidet der Sprecherbeirat. (2) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. (3) Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung anzuhören. Macht das Mitglied nicht innerhalb von 3 Monaten davon Gebrauch oder ist eine Kontaktaufnahme nicht mehr möglich, gilt das Recht als nicht wahrgenommen. (4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Sprecherrat ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Sprecherbeirates ausschließen. (5) Für das Ausschlussverfahren gelten die Vorschriften über das Schiedsverfahren entsprechend. §10 Berufungsmöglichkeit Gegen die Entscheidung des Sprecherbeirates über den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses Berufung eingelegt werden. Die Sache ist dann erneut und endgültig vom Sprecherbeirat zu behandeln. Dem betroffenen Mitglied steht es frei, bestimmte Mitglieder des Sprecherbeirates wegen Befangenheit abzulehnen. Schiedsverfahren §11 Gegenstand des Schiedsverfahrens a. Ausschluss von Mitgliedern b. Berufungsverfahren in den Fällen des §6 der Sprecherbeiratsordnung c. Berufungsverfahren in den Fällen des §10 der Sprecherbeiratsordnung d. Wahl- und Abstimmungsanfechtung e. Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung einschließlich aller dazugehörigen Regelungen und Ordnungen, soweit sie nicht mit der Zustimmung der Mehrheit des jeweils Beteiligten zu einem Vorschlag der jeweiligen Verhandlungsleitung ausgeräumt sind. §12 Verfahren (1) Beteiligte eines Verfahrens können für die Verhandlung ihrer Sache ein Mitglied des Sprecherbeirates wegen Befangenheit ablehnen. (2) Die Beteiligten des Verfahrens sind nacheinander vom Sprecherbeirat anzuhören. Den Beteiligten stehen dabei gleiche Rechte zu. (3) Der Sprecherbeirat fällt seine Entscheidungen unabhängig. (4) Die Entscheidungen des Sprecherbeirates sind verbindlich, dies gilt insbesondere für Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung. §13 Wahl- und Abstimmungsanfechtungen (1) Für Anfechtungen gilt §12 entsprechend. (2) Der Versammlungsleiter und der Schriftführer der Versammlung, auf der die Wahl stattfand, sind anzuhören. (3) Falls der Sprecherbeirat der Anfechtung zustimmt, kann die Wahl wiederholt werden. Über entsprechende Maßnahmen entscheidet der Sprecherbeirat. §14 Schlussbestimmungen (1) Diese Sprecherbeiratsordnung tritt mit dem 25. September 2006 in Kraft. Die Sprecherbeiratsordnung ist Bestandteil der Satzung. (2) Änderungen dieser Sprecherbeiratsordnung können nur vom Parteitag mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
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