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Parteisatzung Drucken

§1 Name, Sitz, Allgemeines

(1) Die Partei führt den Namen "future! - Die junge Alternative" mit der Kurzbezeichnung "future!".

(2) "future! - Die junge Alternative" ist eine demokratische Partei im Sinne des Grundgesetzes und des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz).

(3) Der Sitz der Partei ist Magdeburg, das Tätigkeitsgebiet ist das Bundesland Sachsen-Anhalt.

(4) Eine bundesweite Tätigkeit wird angestrebt. Bei der Gründung einer Bundespartei wird die derzeit in Sachsen-Anhalt tätige Partei sich in einen Landesverband der Bundespartei umwandeln.

(5) Um diese Satzung möglichst einfach und verständlich zu gestalten, wurde bei Regelungen, die Bestandteil der Satzung sind und die im Parteiengesetz bereits festgelegt sind, einfach auf die entsprechenden Paragraphen im Parteiengesetz verwiesen.

 

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt, ihre Satzung anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist.

(2) Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Mitgliedserklärung gegenüber dem Sprecherrat. Der Sprecherrat entscheidet über die Aufnahme. Gegen die Entscheidung über den Aufnahmeantrag kann der Mitgliedswillige oder ein Mitglied innerhalb von 4 Wochen ab Entscheidung Einspruch einlegen. Bei einem Einspruch entscheidet der Sprecherbeirat abschließend über die Aufnahme.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Sprecherrat wirksam. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Sprecherbeirat. Näheres regelt die Sprecherbeiratsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(4) Die Höhe und Art des Mitgliedsbeitrages regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

 

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, uneingeschränkt an der Bildung des politischen Willens und der politischen Meinung mitzuwirken.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, diese Satzung und die Grundsätze des Programms anzuerkennen und einzuhalten, sowie bei Änderung persönlicher Daten diese dem Hauptverband mitzuteilen.

 

§4 Gliederung

(1) Die Gründung von Regionalverbänden sowie die nähere geographische Aufteilung der Regionalverbände übernimmt der Sprecherrat.

(2) Gebietsverbände, die in ihren Beschlüssen und in ihrem politischen Wirken erheblich gegen die Grundsätze des Programms oder der Satzung verstoßen, können durch den Parteitag mit Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden. Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt. Näheres regelt die Sprecherbeiratsordnung.

 

§5 Organe

Organe der Partei sind:

  • Parteitag (Mitgliederversammlung)
  • Sprecherrat (übernimmt die Aufgaben des Vorstandes)
  • Sprecherbeirat (übernimmt die Aufgaben des Schiedsgerichtes)

 

§6 Parteitag

(1) Der Parteitag ist das höchste beschlussfassende Organ. Ihm gehören alle Mitglieder an.

(2) Der Parteitag tritt unregelmäßig, nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal pro Jahr.

(3) Der Parteitag kann vom Sprecherrat oder vom Sprecherbeirat einberufen werden. Außerdem gilt ein Parteitag als einberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder einen entsprechenden Antrag unterstützt.

(4) Zum Parteitag werden alle Mitglieder schriftlich eingeladen. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin stattfinden.

(5) Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(6) Der Parteitag hat folgende Aufgaben:

  • Beschluss über Parteiprogramm, Satzung und deren Bestandteile. Diese Beschlüsse gelten nur bei einer 2/3 – Mehrheit.
  • Wahl der übrigen Parteiorgane, also Sprecherrat und Sprecherbeirat
  • Aufstellung der Landeslisten für Wahlen und Beschluss darüber


§7 Sprecherrat

(1) Der Sprecherrat übernimmt die Aufgaben des Vorstandes entsprechend §11 des Parteiengesetzes.

(2) Der Sprecherrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Davon werden 1 Mitglied zum Vorsitzenden und 1 Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Sprecherrates gewählt. Die Mitglieder des Sprecherrates vertreten die Partei in allen Belangen nach außen.

(3) Der Sprecherrat regelt seine Kompetenzen intern. Ein Mitglied des Sprecherrates übernimmt die Aufgaben des Schatzmeisters. Ein Mitglied übernimmt die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Der Sprecherrat wird alle 2 Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sollte mindestens ein Mitglied aus seinem Amt ausscheiden, ist auf dem nächsten Parteitag der Sprecherrat neu zu wählen.

 

§8 Sprecherbeirat

(1) Der Sprecherbeirat übernimmt die Aufgaben des Schiedsgerichtes entsprechend §14 des Parteiengesetzes.

(2) Der Sprecherbeirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Davon werden 1 Mitglied zum Vorsitzenden und 1 Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.

(3) Ein Mitglied übernimmt die Aufgaben des Revisors. Ein Mitglied übernimmt die Aufgaben der Mitgliederbetreuung.

(4) Der Sprecherrat wird alle 2 Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sollte mindestens ein Mitglied aus seinem Amt ausscheiden, ist auf dem nächsten Parteitag der Sprecherbeirat neu zu wählen.

(5) Näheres regelt die Sprecherbeiratsordnung. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§9 Wahlen

(1) Die Wahlen der Mitglieder des Sprecherrates und des Sprecherbeirates auf dem Parteitag sind in geheimer Abstimmung durchzuführen.

(2) Über die Aufstellung der bzw. Abstimmung über die Kandidaten für Landtags-, Kommunal- oder sonstige Wahlen ist ebenfalls geheim abzustimmen. Dabei entscheidet über Kandidaten für die Landesliste der Parteitag, über Kandidaten für einen Kreiswahlvorschlag die Mitgliederversammlung des zuständigen Regional- oder Stadtverbandes.

(3) Alle anderen Abstimmungen sind offen durchzuführen. Auf Antrag, der auf mehrheitliche Zustimmung stößt, können jedoch auch andere Abstimmungen geheim durchgeführt werden.

(4) Wahl- und Abstimmungsergebnisse können beim Sprecherbeirat angefochten werden.


§10 Finanzen

Die Finanzen werden durch die Finanz- und Beitragsordnung geregelt.

 

§11 Auflösung der Partei oder Verschmelzung mit einer anderen Partei

(1) Die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch eine Urabstimmung der Mitglieder beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung der Partei ist das Parteivermögen einem oder mehreren gemeinnützigen Vereinen zu übertragen, die sich besonders um die Jugendarbeit verdient gemacht haben. Dies gilt auch für Regionalverbände, die ihr Vermögen einem entsprechenden Verein in ihrem Gebiet zu übertragen haben. Über die Verteilung entscheidet der Sprecherrat. Die untergeordneten Verbände regeln die Aufteilung ihres Vermögens intern.

 

§12 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieser Satzung können nur vom Parteitag mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Diese Satzung tritt am 08. Dezember 2008 in Kraft.

 
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